Vereinssatzung

 

 

 

Inhaltsverzeichnis                                                                                     Seite 1

 

 

 

Name, Sitz und Rechtsform                                                                   Seite    2

 

 

 

Zwecke und Ziele des Vereins                                                               Seite   3 - 5

 

 

 

Mitgliedschaft                                                                                           Seite 6 - 7

 

 

 

Organe des Vereins                                                                                 Seite 8

 

 

 

Mitgliederversammlung                                                                         Seite 8

 

 

 

Regelung des Stimmrechts bei Mitglieder-

 

Versammlungen                                                                                       Seite 9        

 

 

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung                                              Seite 10

 

 

 

Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung                           Seite 11

 

 

 

Regelungen zur Wahl oder allgemeinen Abstimmungen              Seite   12

 

 

 

Vereinsvorstand und dessen Aufgaben                                             Seite   13

 

 

 

Anforderungen an den Vorstand                                                         Seite   14

 

 

 

Geschäftsführung und Vertretung                                                       Seite  14

 

 

 

Datenschutzklausel                                                                                 Seite  15

 

 

 

Kassenwesen                                                                                             Seite   16

 

 

 

Interner Haushaltsvorschlag                                                                 Seite   16

 

 

 

Auflösung des Vereins                                                                            Seite   17

 

 

 

Fusion des Vereins                                                                                  Seite   17

 

 

 

Inkrafttreten der Satzung                                                                      Seite  18

 

 

 

                                                                       § 1     

 

 

 

Name, Sitz und Rechtsform

 

 

 

 

 

Der Verein trägt den Namen „KulturSport 1979 Höchst/Nidder e.V.“.

 

 

 

Er hat seinen Sitz in 63674 Altenstadt Ortsteil Höchst an der Nidder und wurde ursprünglich unter dem Namen „Schlossclub Höchst/Nidder e.V.“

 

am 16. Juni 1979 im Schloss „Günderrode“, Mittelstr. 34 in 63674 Altenstadt/ Höchst gegründet.

 

 

 

Aufgrund der Tatsache, dass der ursprüngliche Vereinssitz Schloss „Günderrode“ dem Verein nicht mehr zur Verfügung steht,

 

wurde der Verein neu benannt und trägt seit der Mitgliederversammlung am  28.09.2012

 

den Namen „Kulturverein 1979 Höchst/Nidder e.V.“.

 

 

 

Hinsichtlich der Aufnahme in den Landessportbund wurde der Vereinsname in einer Mitgliederversammlung am 21.06.2014 wiederholt geändert und ist mit dem Namen „KulturSport 1979 Höchst/ Nidder e.V.“ umbenannt.

 

 

 

Des Weiteren ist der Verein bei anderen ortsansässigen Vereinen unter der Abkürzung

 

„KS 1979“ bekannt.

 

 

 

Die Anschrift des Vereins entspricht der Anschrift des amtierenden ersten Vorsitzenden.

 

 

 

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg unter der Nummer VR 1815.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                       § 2

 

 

 

                                               Zwecke und Ziele des Vereins

 

 

 

Der KulturSport 1979 Höchst/Nidder e.V. mit Sitz in 63674 Altenstadt/Höchst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

 

 

 

 

Diese Zwecke lauten und werden folgender Maßen umgesetzt:

 

 

 

 

 

1.        Förderung der Kunst und Kultur

 

Mit Organisation und Durchführung verschiedener kultureller Veranstaltungen.

 

 

 

2.        Pflege und Bewusstseinsförderung für die Umwelt durch Ausflüge in die

 

            Natur von Höchst/Nidder und Umgebung.

 

 

 

3.        Förderung der Jugend- und Altenhilfe

 

Im Sinne von Aufbau und Pflege eines Freundeskreises durch verschiedene Interessengruppen:

 

           

 

            * Theatergruppen

 

            Einführung in die Kunst des Theaterspielens, sowie die Aufführung der eigens eingeübten Theaterstücke.

 

            Die Abteilung „Theater“ wird in zwei Bereiche unterteilt:

 

                                    * Kinder- und Jugendtheater, sowie

 

                                    * Theater für Erwachsene.

 

 

 

4.        Förderung des Sports

 

Durch Gruppen und deren interne und externe Veranstaltung:

 

 

 

            * Tanzgruppen

 

            Die Abteilung „Tanz“ wird in drei Hauptbereiche unterteilt:

 

                                    * Kinder- und Jugendtanzgruppen, sowie

 

                                    * Tanzgruppe für Erwachsene

 

                                    * Tanzgruppe für Männer (ab 16 Jahre)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Bereich Kinder- und Jugendtanzgruppe teilt  sich  intern ebenfalls

 

noch einmal in verschiedene Teilbereiche auf

 

                        * Kindertanzgruppe (ab 2 Jahre), sowie

 

  * Kindertanzgruppen (ab 6 bzw. ab 10 Jahre) und

 

                                   * Jugendtanzgruppe (ab 14 Jahre).

 

 

 

            Alle drei Hauptbereiche verfolgen unterschiedliche Ziele:

 

                        1. Hauptbereich: Kinder- und Jugendtanzgruppen

 

Beinhaltet das Einstudieren von (Show- und Garde-) Tänzen und

 

das  Darbieten dieser bei verschiedenen öffentlichen 

 

                                    Veranstaltungen (wie: Fasching und versch. Wettbewerben)

 

                        2. Hauptbereich: Tanzgruppe für Erwachsene

 

                                    Das Einstudieren von (Show-) Tänzen und dient der

 

                                    Unterhaltung in der laufenden Faschingskampagne.

 

                        3. Hauptbereich: Tanzgruppe für Männer (ab 16 Jahre)

 

                                    Die Präsentation von einstudierten Showeinlagen hinsichtlich

 

                                    der ortseigenen bzw. ortsübergreifenden Faschingskampagne.

 

 

 

* Gymnastikgruppe

 

Dient der Unterstützung der Idee zur Erhaltung der Gesundheit

 

           

 

 

 

 

 

5.  Allgemeine Ergänzungen zu den unterschiedlichen Abteilungsgruppen:

 

 

 

            * Kinder- und Jugendgruppen

 

            Jede Abteilung, die eine Kinder- und / oder Jugendgruppe gründet,

 

            verpflichtet sich ebenfalls dem Ziel einer überparteilichen und überkonfessionellen Kommunikation, verbunden mit Unterhaltung und Förderung der Idee zur Verständigung der Kinder und Jugend mit der Gesellschaft.

 

 

 

            * Abteilungsleiter/in

 

            Jede Abteilung trägt selbst die Verantwortung einen Abteilungsleiter / eine Abteilungsleiterin zu wählen, damit diese/r ihre Interessen würdig im Vorstand vertritt.

 

            Zudem ist der Abteilungsleiter bzw. die Abteilungsleiterin dazu verpflichtet den Vorstand regelmäßig (2-mal jährlich) über den aktuellen Mitgliederstand seiner Abteilung zu unterrichten.

 

           

 

 

 

 

 

 

 

6.        Der Verein ist gemeinnützig, überparteilich und überkonfessionell.

 

            Er soll kooperativ mit örtlichen Vereinigungen, Organisationen und Einzelpersonen, soweit diese im Sinne der Vereinsziele tätig sind, zusammenwirken.

 

           

 

Darüber hinaus  verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

            Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

            Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

           

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme von Vergütungen für tatsächlich entstandene Aufwendungen in Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Verein, soweit dafür finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

 

            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

           

 

Eine Ausnahme bilden Übungsleiter, die den Verein und seine Ziele aktiv und ehrenamtlich unterstützen.

 

 

 

 

 

                                                                       § 3

 

 

 

                                                             Mitgliedschaft

 

 

 

1.        Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt.

 

            Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, kooperativen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

            Um eine Mitgliedschaft zu erwerben muss eine schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet werden, die dem Rechner nach Unterzeichnung vorzulegen ist.

 

 

 

2. Die Mitgliedschaft endet:

 

           

 

            a) wenn die schriftliche Austrittserklärung mindestens 4 Wochen vor dem 31.

 

                 Dezember des laufenden Kalenderjahres dem Vorstand zugegangen ist,

 

 

 

            b) durch Ausschluss.

 

                Dieser bedarf eines Beschlusses des Vorstandes und kann nur ausgesprochen

 

                werden, wenn die weitere Zugehörigkeit dem Ansehen des Vereins abträglich wäre

 

                oder wenn das Mitglied gröblich gegen die Interessen oder der Satzung des Vereins       verstoßen hat.

 

                Gegen den Beschluss ist Widerspruch vor dem amtierenden Vorstand möglich.

 

                Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, sich den erhobenen Vorwürfen

 

                zu äußern,

 

           

 

            c) mit dem rechtskräftigen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

 

 

 

            d) bei Ausbleiben des Mitgliederbeitrages

 

    Bei Rückständigkeit des Mitgliederbeitrages oder bei Rücklastschrift wird das

 

    Mitglied schriftlich gemahnt innerhalb 6-8 Wochen zu reagieren (Zahlung,

 

    Austrittserklärung, etc.),

 

    sollte das Mitglied nach ablaufen der Frist nicht reagieren, gilt die Mitgliedschaft

 

    seitens des Vereins für beendet.

 

    Bei Rücklastschrift ist das Mitglied ebenfalls verpflichtet die Gebühren separat bei

 

    Kündigung oder zusätzlich bei erneuerter Abbuchung zu erstatten.

 

              

 

            e) durch Tod oder Auflösung der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person.

 

 

 

 

 

3. Die Satzung ist für jedes Mitglied an der Mitgliederversammlung oder durch den

 

     amtierenden Vorstand frei einsehbar.

 

 

 

4.. Es werden jährlich folgende Mitgliedsbeiträge erhoben:

 

 

Minderjährige

(bis zum 18.Lebensjahr)

Erwachsene

Aktive

20,- €

32,-€

Passive

10,- €

16,- €

Aktive

Tanzkinder

 

26,- €        ab 03.2023

32,- €        ab 03.2024

 

 

 

Als aktives Mitglied gilt jede Person (Erwachsener oder Kind), die in einer Abteilungsgruppe „aktiv“ ist bzw. an deren Veranstaltungen, Aktionen sowie Angeboten teilnimmt.

Dazu zählen: Auftritte, Proben, Training bzw. regelmäßige Treffen.

 

 

Zudem verpflichtet sich jedes Mitglied dem Verein bei Eintritt eine Einzugsermächtigung zu erteilen, mit dieser der Beitrag bis zum

30. November des laufenden Kalenderjahres eingezogen werden kann.

Neue Mitglieder zahlen ab Eintrittsdatum Juli des laufenden Jahres einmalig die Hälfte.

   

  Der gezahlte Beitrag gilt für das laufende Geschäftsjahr.

Der Beitrag kann in Ausnahmefällen durch den Vorstand ganz oder teilweise erlassen werden.

 

  Dies trifft auf Ehrenmitglieder zu.

 

Als Ehrenmitglied, zählt ein Mitglied, das das 80. Lebensjahr vollendet hat und 5 Jahre Mitgliedschaft nachweisen kann.

 

 In besonderen Fällen kann die Ehrenmitgliedschaft der Vorstand auch vorher beschließen, wenn das Mitglied besondere Leistungen für den Verein erbracht hat   

 

    (Gründungsmitglied).

 

Über eine Erhöhung des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Der Mitgliederbeitag wird im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres fällig.   

 

 

 

Beitragsänderungen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, treten umgehend in Kraft und werden im laufenden Kalenderjahr nachhaltig eingezogen.

 

  

 

Zudem verpflichtet sich jedes Mitglied bei Eintritt eine Einzugsermächtigung dem Verein zu erteilen, mit dieser dem Beitrag bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres eingezogen und je nach Eintritt anteilig berechnet wird.

 

 

 

5. Der Vorstand hat alle Mitglieder, die dem Verein angehören in einer Mitgliederliste nachzuweisen, die den Namen, die Adresse und das Eintrittsdatum jedes Mitgliedes enthalten muss.

 

 

 

Jedes Mitglied verpflichtet sich beim Eintritt in den Verein somit sich beim amtierenden Vorstand zu melden,

 

            falls Änderungen bei den vorhandenen Daten sich ergeben und                diese zu ändern.

 

 

 

 

 

 

 

                                                                      § 4

 

 

 

                                                   Organe des Vorstandes

 

 

 

Als Organe des Vereins zählen die Mitgliederversammlung und der Vorstand mit all seinen Mitgliedern.

 

 

 

   

 

                                                                       § 5

 

                                                                              

 

                                               Die Mitgliederversammlung

 

 

 

1.        Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist  das oberste Beschlussorgan des Vereins.

 

            Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter einberufen und geleitet.

 

            Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal am Anfang des neuen Jahres statt.

 

            Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich und mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen und die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung zu enthalten.

 

 

 

2.        Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

 

           

 

3.        Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

            Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

 

 

§ 6

 

 

 

                        Regelung des Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen

 

 

 

1.        Jedes eingetragene Vereinsmitglied, das das  16. Lebensjahr vollendet hat,

 

            besitzt eine Stimme pro Abstimmung oder Wahlverfahren.

 

 

 

2.        Des Weiteren kann ein Mitglied sein Stimmrecht für eine Mitgliederversammlung auf eine Person übertragen, wenn das Mitglied aus persönlichen Gründen verhindert ist.

 

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dieser Person um ein Mitglied handelt oder nicht, solange diese Person eine schriftlich Vollmacht des verhinderten Mitgliedes vorweisen kann.

 

                                         

 

a)        Der Bevollmächtigte des Mitgliedes besitzt die gleichen Rechte bei der    Mitgliederversammlung wie ein vollwertiges Mitglied und ist daher gleichgestellt.

 

 

 

b)        Sollten mehrere Vertreter eines Mitgliedes vertreten sein, so haben diese gemeinsam nur eine Stimme zu vergeben und müssen als eine Person handeln.

 

 

 

                                                                       § 7

 

 

 

                                    Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

 

 

a)        die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

 

 

 

b)        die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;

 

            sowie die Prüfung ob satzungs- und ordnungsgemäß geladen wurde;

 

 

 

c)        Ehren und Gedenken der verstorbenen Mitgliedern;

 

 

 

d)        die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 8 dieser Satzung für eine Amtszeit von einem

 

            Jahr;

 

 

 

e)        die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

 

 

 

f)         die Entlastung des Vorstandes und des Rechners;

 

 

 

g)        die Wahl der Kassenprüfer;

 

 

 

h)        die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 

(unter der Voraussetzung, dass die Ziele und Zwecke des Vereins berücksichtigt und beibehalten werden);

 

 

 

i)         die Ernennung von Ehrenmitgliedern; bzw. Würdigung von Jubilaren

 

            (an der Mitgliederversammlung oder der Weihnachtsfeier)

 

 

 

j)         die Beschlussfassung über die Auflösung bzw. der Fusion des Vereins mit einem  anderen ortsansässigen Vereins.

 

 

 

Bei allen Beschlüssen, die im § 7 vorhanden sind, ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Versammlung von Nöten.

 

 

 

Die Ausnahme bildet Punkt j).

 

Dort müssen in zwei Mitgliederversammlungen abgehalten werden, in denen eine einfache Mehrheit für die Auflösung oder die Fusion ist.

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                   § 8     

 

 

 

                                    Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

 

 

1.        Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

 

 

 

2.        Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

 

            gültigen Stimmen;

 

            Stimmgleichheit bedeutet die Annahme eines vorgebrachten Antrages.

 

Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

            Abstimmungen erfolgen offen.

 

            Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, dass geheim             abgestimmt wird.

 

 

 

3.        Die Vorstandswahlen werden „geheim“ durchgeführt.

 

Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung bzw. durch den Vorstand, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden.

 

Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.

 

 

 

4.        Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

 

 

 

5.        Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.

 

 

 

 

 

                                                                       § 9

 

 

 

                        Regelungen zur Wahl oder allgemeinen Abstimmungen

 

 

 

1.        Jedes  Mitglied ab dem 16. Lebensjahr besitzt eine Stimme (§ 6, Abs. 1 der Satzung).

 

 

 

2.        Alle Wahlvorgänge sind offen durchzuführen,

 

            außer bei Ausnahmen (siehe § 8, Abs. 3 der Satzung).

 

 

 

3.        Bevollmächtigte von Mitgliedern sind gleichgestellt und besitzen dieselben Rechte wie vollwertige Mitglieder (siehe § 6, Abs. 2).

 

 

 

4.        Zu Beginn des Wahlvorgangs muss ein Wahlleiter gewählt werden, der während seiner Amtsausübung über kein Stimmrecht verfügt.

 

            Dies ändert sich, wenn der 1. Vorsitzende gewählt ist, dann übernimmt dieser die Wahlleitung.

 

 

 

5.        Enthaltungen werden nicht gezählt, aber dennoch der Richtigkeitshalber im Protokoll

 

            dokumentiert.

 

 

 

6.        Wie bereits in § 6 erwähnt,  sind Abstimmungen oder Wahlen mit einer einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen zu beschließen.

 

 

 

a)        Wenn bei Vorstandwahlen eine Stimmgleichheit besteht, bleibt das „alte“ Vorstands-

 

            Mitglied im Amt und die Wahl wird verschoben und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.

 

 

 

7.        Bei Stimmgleichheit ist der Antrag angenommen (siehe § 8, Abs. 2 der Satzung).

 

 

 

 

 

                                                                       § 10

 

 

 

                                    Vereinsvorstand und dessen Aufgaben

 

 

 

1.        Der Vereinsvorstand besteht aus,

 

 

 

            a)        dem / der 1. Vorsitzenden

 

diese/r vertritt und leitet den Verein, trifft dem Verein betreffende Entscheidungen und beruft die Mitgliederversammlung ein

 

           

 

            b)        dem / der 2. Vorsitzenden

 

                        diese/r vertritt die / den  1. Vorsitzende/n im Verhinderungsfalle

 

                        und erhält somit dessen Rechte und Pflichten

 

 

 

            c)        dem / der Rechner / in

 

                        diese/r ist zuständig für die Verwaltung des Vereins Vermögens

 

 

 

            d)        vier Beisitzer,

 

                        diese unterstützen den geschäftsführenden Vorstand in der Vereinsverwaltung

 

 

 

            e)        je ein/er Abteilungsleiter/in pro Gruppe

 

                        diese/r vertritt die Interessen der Gruppe im Vorstand

 

 

 

2.        Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest seiner / ihrer Amtszeit statt.

 

            In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

 

 

 

3.        Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

 

 

4.        Jedes Vorstandsmitglied darf jederzeit wiedergewählt werden,

 

            Ausnahme bilden die Kassenprüfer, die alle 2 Jahre neu gewählt werden müssen.

 

 

 

5.        Vorstandsmitglieder, sowie Abteilungsleiter, die gewählt werden, müssen das 18. Lebensjahr beendet haben. (§8 Abs. 6)

 

            Ausnahmen bilden die Stellvertreter der Abteilungsleiter, die von den Gruppen und dessen Mitgliedern gestellt werden.

 

            Bei den Stellvertretern reicht es, wenn diese das 16. Lebensjahr beendet haben.

 

            Jedoch bleibt dem Abteilungsleiter/ der Abteilungsleiterin das Recht vorbehalten, wichtige Entscheidungen und Anträge zur Bezuschussung zu stellen.

 

                                                                      

 

 

 

§11

 

 

 

Anforderungen an den Vorstand

 

 

 

1.        Die Person, welche sich zum Vorstandsmitglied wählen lassen möchte,

 

            muss ein Mitglied sein.

 

 

 

2.        Das Mitglied muss das 18. Lebensjahr erreicht haben.

 

 

 

3.        Das Mitglied muss die Ziele und Zwecke des Vereins vertreten und durchführen.

 

 

 

4.        Das Mitglied, welches gewählt wird sollte während seiner Amtszeit überparteilich sein und dementsprechend handeln.

 

 

 

§ 12

 

 

 

                                               Geschäftsführung und Vertretung

 

 

 

1.        Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.

 

Dazu wird diese vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen.

 

Über jede Vorstandsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und den 1. Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.

 

 

 

2.        Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Vorstand im Sinne nach § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende;

 

            Jeder hat Alleinvertretungsrecht.

 

           

 

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende auch ohne in Kenntnissetzung  des 1. Vorsitzenden vereinsinterne Geschäfte verwalten darf.

 

Dennoch ist bei größeren Anschaffungen oder besonderen Angelegenheiten der gesamte Vorstand ein zu beziehen.

 

            Dieses beinhaltet größere Anschaffungen, sowie Ladung zu Versammlungen bzw.

 

            Organisation von Veranstaltungen.

 

 

 

3.        Der Vorstand kann ohne die Einberufung einer Mitgliederversammlung über eine Finanzierung bis zu einer Höhe von 1000 Euro allein entscheiden, wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt und die unter § 2, Abs. 4,  aufgeführten Punkte der  Satzung nicht verletzt werden.

 

 

 

4.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

                                                                       § 13

 

 

 

                                                      Datenschutzklausel

 

 

 

1.        Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und

 

            des Zweckes des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und

 

            sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

 

            Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

 

 

 

2.        Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

 

            - Speicherung;

 

            - Bearbeitung;

 

            - Verarbeitung;

 

            - Übermittlung;

 

            Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

 

            Eine anderweitige Datenverwendung (beispielweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

 

 

3.        Jedes Mitglied hat das Recht auf

 

            - Auskunft über seine gespeicherten Daten;

 

            - Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

 

            - Sperrung seiner Daten;

 

            - Lösung seiner Daten.

 

 

 

4.        Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

 

 

                                                             

 

§ 14

 

 

 

   Kassenwesen

 

 

 

1.        Der Rechner ist für die ordnungsmäßigen Erledigungen der Kassengeschäfte verantwortlich.

 

 

 

2.        Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende  oder der 2. Vorsitzende schriftlich oder mündlich eine Zahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem Haushaltsvorschlag (vermerkt in § 15) Mittel für diese Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

 

            Ausnahmen bilden besondere Anschaffungen, die längerfristig dem Verein oder/und dessen Gruppen von Nutzen sein können bzw. sind.

 

 

 

3.        Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

 

 

4.        Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

 

 

 

5.        Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

 

 

 

 

 

 

§ 15

 

 

 

                                                    Interner  Haushaltsvorschlag

 

           

 

            Den internen Haushaltsvorschlag wurde rausgenommen, da er für den Antrag keine Relevanz hat.

 

 

 

 

 

 

 

                                                                            § 16

 

 

 

                                                           Auflösung des Vereins

 

 

 

1.        Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

 

 

 

2.        Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Anlauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann.

 

            In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

 

 

 

3.        Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigster Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Erziehung, sowie Förderung der Wissenschaft und Forschung.

 

 

 

 

 

 

 

                                                             § 17

 

 

 

                                               Fusion des Vereins

 

 

 

1.        Sollte sich der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gegen eine Auflösung entscheiden und ein „neuer“ Vorstand nicht gefunden werden, steht es den amtierenden Vorstand frei, sich hinsichtlich einer Fusion mit einem anderen ortsansässigen Vereins zu informieren und eine Abstimmung bezüglich der Fusion.

 

 

 

2.        Findet sich ein Verein, der die Zwecke und Ziele des Vereins unterstützt und weitere wichtige Aspekte hinsichtlich einer Fusion geklärt sind, kann in einer Mitgliedversammlung mit der einfachen Mehrheit entschieden werden, wenn in der Einladung die Mitglieder über den Zweck der Versammlung informiert worden.

 

            (gleich § 14 Abs. 2)

 

 

 

3.        Der Verein, der den KvH 1979 aufnimmt, hat ein separates Konto über das mitgebrachte Vermögen anzulegen und dieses separat zu führen.

 

 

 

 

 

                                                                       § 18

 

 

 

                                                  Inkrafttreten der Satzung

 

                                                                                                

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.03.2019 beschlossen.

 

Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 

Die Satzung vom 09.03.2018 tritt außer Kraft.